Der EuGH setzt sich im Urteil vom 11.5.2006 Rs C‑384/04 Federation of Technological Industries u. a. eingehend mit der Frage auseinander unter welchen Voraussetzungen ein anderer als der Steuerpflichtiger als Gesamtschuldner miteinbezogen werden kann. Entscheidend erscheinen mir die Aussagen folgender Randnummern: 28 Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten daher grundsätzlich, Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine Person einen Mehrwertsteuerbetrag, der von einer anderen Person, die durch eine der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels als Steuerschuldner bezeichnet wird, geschuldet wird, gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. 29 Bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien verleihen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. in