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Es werden Posts vom Mai, 2006 angezeigt.

Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben

Nach der Aufhebung von § 117 BAO durch den VfGH hat der BMF mit der Verordnung zur sachlichen Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO eine Rechtsgrundlage für die Nachsicht bei Abweichungen von Erlässen und Rechtsprechung gefunden. Nunmehr liegen dazu Richtlinien vor, die wichtige Begriff der VO klarstellen.

Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Mehrwertsteuer

Der EuGH setzt sich im Urteil vom 11.5.2006 Rs C‑384/04 Federation of Technological Industries u. a. eingehend mit der Frage auseinander unter welchen Voraussetzungen ein anderer als der Steuerpflichtiger als Gesamtschuldner miteinbezogen werden kann. Entscheidend erscheinen mir die Aussagen folgender Randnummern: 28 Artikel 21 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten daher grundsätzlich, Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine Person einen Mehrwertsteuerbetrag, der von einer anderen Person, die durch eine der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels als Steuerschuldner bezeichnet wird, geschuldet wird, gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. 29 Bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien verleihen, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten (vgl. in

Neues aus der Welt der Wahlzuckerl

Mit dem KMU-Förderungsgesetz sollte neben den Freibetrag gem § 10 EStG auch die Möglichkeit des Verlustabzug bei Anlaufverlusten auf 7 Jahre verlängert werden. Doch der neue § 18 Abs 7 EStG aufgrund eines Abänderungsantrag jetzt folgendermaßen lauten: "Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind". Vorteil auch für "alte" § 4 Abs 3-Ermittler ein Verlustvortrag. Nachteil Begrenzung von Anlaufverlusten auf drei Jahre. Insbesondere könnten diejenigen (verfassungswidrig) fustriert sein, die Anlaufverluste mehr als drei Jahre vortragen wollen.

TALK TAX

Hier ein Hinweis auf eine andere sehr gute TaxBlog-Site: TALK TAX, a source of resources, news, and information of interest to persons involved in International and European Tax

Wer liest den Steuerrechtsblog?

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Ich frage mich manchmal, ob dieser Blog überhaupt angenommen wird oder ob ich ganz allein in der weiten Internet-Blog-Welt bin. Für ein bischen Feedback durch Kommentare wäre ich sehr dankbar. Schreibt mir doch, was Euch an diesem Blog gefällt oder auch nicht gefällt. Empfiehlt ihn unter Umständen weiter, wenn er Euch gefällt. Dankbar wäre ich auch für Anregungen für weitere Themen. Gerne können wir gartis und unverbindlich auch Spezialthemen zum Steuerrecht diskutieren. Beste Grüße MT

EuGH again on behalf of Abbey National

Diesmal ging es um die Auslegung des Begriffs Verwaltung von Sondervermögen. 1. Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können. 2. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die V

Taxprof Blog

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Heute möchte ich einmal auf die Seite eines Kollegen im weiteren Sinne hinweisen. Zum US-amerikanischen Steuerrecht gibt es eine sehr gute Seite mit vielen Informationen von Paul L. Caron.