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Vorteilsausgleich und verdeckte Gewinnausschüttung

Habe schon lange nichts mehr geblogt. Ich hoffe, dass hat Euch nicht allzu enttäuscht, doch war ich in der letzten Woche viel unterwegs. Unter anderem habe ich Graz Johannes Heinrich getroffen. Bei dieser Gelegenheit haben wir über das Thema Vorteilsausgleich und verdeckte Gewinnausschüttung gesprochen. Prof. Heinrich hat einmal in einem Aufsatz vertreten, dass in allen Fällen, in denen der VwGH den Vorteilsausgleich anerkannt hat, eigentlich von vorne herein keine vGA vorlag, weil ein Leistungsaustausch mit angemessener Gegenleistung vorlag. Das sehe ich genauso. Weil im Fall der vGA auch gleichzeitig eine verdeckte Einlagenrückgewähr vorliegen wird, besteht wohl ein Rückforderungsanspruch. Sofern dieser durchgesetzt wird, liegt mE keine vGA vor. Wenn die Durchsetzung erst in der Zukunft erfolgt, kann über § 295a BAO eine Rückgängigmachung ex tunc durchgeführt werden. Dies wäre mE eine Lösung, die systemkonform ist.