Posts

Es werden Posts vom August, 2006 angezeigt.

Universitätslehrgang Europäisches Steuerrecht

Die Universität Linz bietet mit Beginn November 2006 erstmals eine Universitätslehrgang zum Europäischen Steuerrecht an. Die universitäre Ausbildung von Juristen und Sozial- und Wirtschaftswissenschaftern ist demgegenüber traditionell vorwiegend am nationalen Recht orientiert. Sowohl die universitäre Ausbildung wie auch die Steuerberater- Berufsausbildung nimmt auf die Einwirkungen des europäischen Rechts auf die nationale Rechtsordnung nur im geringen Umfang bedacht. Es besteht somit ein hoher Bedarf an einer praxisbezogenen Zusatzausbildung, die fundierte Kenntnisse im europäischen Steuerrecht vermittelt. Dieser Bedarf besteht nicht nur für Angehörige der Wirtschaftstreuhandberufe, sondern auch für die Finanzverwaltung und für Nachwuchsführungskräfte der Rechtsabteilungen und Rechnungswesenabteilungen von international tätigen Konzernen und mittelständischen Unternehmen. Der Universitätslehrgang schließt mit dem akademischen Grad eines Master of Laws (LL.M.) ab. Der Universitätslehrg

Neue Freiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Umsatzsteuer

Am 13.8.2006 ist die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sollten dadurch insbesondere in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Dies dürfte den Mitgliedstaaten helfen, in bestimmten Sektoren bei bestimmten Arten von Umsätzen die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Das ist für die folgenden Leistungen möglich: ) Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistu