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Es werden Posts vom April, 2007 angezeigt.

Lieferung oder sonstige Leistung bei einheitlichen Leistungen

Im Urteil 29.3.2007, Rs C‑111/05 Aktiebolaget hat der EuGH anschließend an 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien , C‑231/94, Slg. 1996, I‑2395 und 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank , C‑41/04, Slg. 2005, I‑9433 zur Frage des Wesens von einheitlichen Leistungen in Bezug auf die Verlegung eines Glasfaserkabels Stellung genommen. Er hat dabei weitere Abgrenzungskriterien herausgearbeitet (Rn 40) und trifft die Aussage, dass "eine Leistung, die in der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, als eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn das Kabel im Anschluss an vom Lieferer durchgeführte Funktionsprüfungen auf den Kunden übertragen wird, der dann als Eigentümer darüber verfügen kann, der Preis des Kabels den eindeutig überwiegenden Teil der Gesamtkosten dieser Leistung ausmacht und die Dienstleist

Presentation of Michael Lang at NYU

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Michael Lang referierte am 13.4.2007 an der NYU School of Law zum Thema "CFC Legislation in the Light of ECJ Case Law".

Währungsumrechnung für Anrechnungszwecke

Ich sitze gerade in einer Vorlesung von Prof. Rosenbloom , in welcher er sich mit Foreign Tax Credit befasst. Eine Frage, die in diesem Zusammenhang aufgetaucht ist, mit welchem Kurs für Zwecke der Anrechnung ausländischer Steuern die Umrechnung vorzunehmen ist: zum Kurs am Tag der Zahlung (einschließlich Vorauszahlungen) oder mit jenem des Veranlagungsjahres (zB Durchschnittskurs, am Ende des Wirtschaftsjahres)? In den US gibt es genaue Regelung, welche vorsieht, dass Steuerpflichtige wählen können, ob sie einen Durchschnittskurs in Zeitpunkt der Entstehung des Einkommens (sog accrual) ansetzen oder im Zahlungszeitpunkt. Wie ist dies aber in Österreich? Meiner Meinung nach sollte die Umrechnung stets zum Zahlungszeitpunkt erfolgen, was wohl nur für die Begrenzung der tatsächlichen Zahlung gelten kann. Für Zwecke der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags, welcher nicht auf die ausländischen Steuerzahlungen abstellt, müsste hingegen die Umrechnung entsprechend den Gewinnermittlungsvor

International Tax Program for Foreign Students

Liebe Freunde! Melde mich nach langer Zeit wieder. Ich verbringe gerade ein Semester in New York an NYU School of Law . Ich hatte dort die Gelegenheit auch einige classes des International Tax Program zu besuchen und war sehr beeindruckt. Das Beste daran ist aber, dass es nicht nur österreichische Alumni des Programms gibt, sondern auch Georg Kofler einer der Professoren ist. Schöne Grüße aus New York MT