Generalanwalt möchte den Anschluss an die Wasserleitung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen

Am 3.4.2008 um 9.30 wird die zweite Kammer des EuGH über die Rs C‑442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien entscheiden. GA Mazák hat dazu in seinen Schlussanträgen folgende Auffassung vertreten:
"Die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2) und ist zusammen mit dem Liefern des Wassers in das betreffende Grundstück hinsichtlich der Mehrwertsteuer als einheitlicher Umsatz zu betrachten." Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH dieser Auffassung anschließt. Dies ist schon deshalb interessant, weil der EuGH hinsichtlich eines Stromanschlusses und der Lieferung von Elektrizität die Anwendung eines differenzierten Steuersatzes für zulässig erachtet hat.

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