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Seriennummer bei Mobiltelefonen nicht Teil der handelsüblichen Bezeichnung

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Der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom 09.04.2008 RV/0028-W/05 festgestellt: "Als handelsüblich kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Die Seriennummer (IMEI-Nummer) ist nicht Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung von Mobiltelefonen."

Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium : "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.

Schachtelbeteiligungen: § 10 Abs 4 KStG-Methodenwechsel ok; § 10 Abs 2 KStG-Voraussetzungen gemeinschaftsrechtswidrig!

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Mit dem EuGH Beschluss 23.4.2008 Rs C‑201/05 The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation hat der EuGH wiederum einige Grundsätze hinsichtlich der gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung der Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen herausgearbeit. Drei Aussagen erscheinen im Hinblick auf die österreichische Rechtslage des § 10 KStG zwar nicht neu aber relevant: Art 43 und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, "die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der die gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen – wobei jedoch eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird –, sofe