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Es werden Posts vom Februar, 2008 angezeigt.

EuGH zum Betriebsausgabenabzug bei ausländischen Betriebsstätten

EuGH Urteil vom 28.2.2008 Rs C‑293/06 Deutsche Shell : 1. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. 2. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.

Pflichtlektüre: Umsatzsteuer-Handbuch 2008

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Gibt es noch jemand, der mit Umsatzsteuerrecht zu tun hat, ohne das Umsatzsteuer-Handbuch 2008. Ernsthaft, Stefan Melhardt, fasst Gesetz, Richtlinien sowie VwGH- und EuGH-Judikatur zusammen. Jeder der eine Berufung schreiben muss, wird dankbar sein, wenn er aus dieser Fundgrube schöpfen kann.

Generalanwalt Mazák geht mit Polen berechtigterweise hart ins Gericht

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In seinen Schlussanträge C-25/07 Sosnowska bringt er zum Ausdruck, dass die polnische Regelung, wonach ein Mehrwertsteuerüberschuss innerhalb von 60 Tagen auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen zu erstatten ist, aber neue EU-Mehrwertsteuerpflichtige Anspruch auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses innerhalb von 180 Tagen hat, nicht dem Gemeinschaftsrecht. Auch kann dies nicht durch die Regelung wettgemacht werden, wonach, wenn der Steuerverwaltung eine Kaution in Höhe von 250 000 PLN gestellt wird, die letztgenannte Frist auf 60 Tage verkürzt werden kann. GA Mazák bringt dies durch folgende Ausführen unmissverständlich zum Ausdruck: "25. Erstens ist zu beachten, dass sich die Frist von 60 Tagen bei allen neuen EU-Mehrwertsteuerpflichtigen (automatisch) auf 180 Tage verlängert, sofern sie der Steuerverwaltung keine Kaution stellen. Mit den in Rede stehenden nationalen Maßnahmen wird daher die 180-Tage-Frist pauschal und unflexibel ohne jede Differenzierung zwischen de

Österreich nach Meinung des BMF keine Steueroase

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Presseinformation, Wien 23. Februar 2008 Wien (BMF): "Im Zusammenhang mit Medienberichten in Deutschland hält das österreichische Bundesministerium für Finanzen fest: "Österreichs Regelungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Steuerfragen sind transparent. Mit zahlreichen Staaten existieren Abkommen über gegenseitige Amtshilfe. Wem Stiftungen zuzuordnen sind, ist im Firmenbuch für jedermann öffentlich einsehbar. Österreich kann auch nicht als "Steueroase" bezeichnet werden. Derartige Klassifizierungen nimmt üblicherweise die OECD vor. Österreich befindet sich jedoch nicht auf der Liste der Steueroasen der Organisation. Die österreichische Praxis, statt eines automatischen Informationsaustausches bei Zinserträgen von Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben, eine Quellensteuer einzuheben und an das Wohnsitzland abzuführen, beruht auf einem einstimmigen ECOFIN-Beschluss aus dem Jahr 2004 und entspricht somit ganz klar den EU-Regeln."

BFH: Lieferort bei Kauf auf Probe

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Im Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 24/05 entscheidet der BFH entsprechend der herrschenden Auffassung, dass die Lieferung beim Kauf auf Probe erst mit der Genehmigung durch den Kunden zur Stande kommt und sich der Lieferort daher gem § 3 Abs 7 UStG bestimmt. Im Ausgangssachverhalt ging des um Lieferung von Damenstrümpfen aus den USA unter Ausnutzung der Zollbefreiungsverordnung, sodass zwar keine EUSt aber eben USt aufgrund des Lieferortes in Deutschland anfiel. Der BFH stellt fest: "Da noch keine Versendung "des Gegenstandes der Lieferung" stattfand, bestimmt sich der Ort der streitigen Lieferungen (qualified shipments) nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Strümpfe (Billigung durch die Empfänger der Sendung) befanden sich die Gegenstände bereits im Inland bei den Kunden. Der Leistungsort der Strümpfe lag danach im Inland (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999)."

Ausfuhrbefreiung bei Gutgläubigkeit und Sorgfalt

Der EuGH hat im Urteil vom 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt entschieden: "Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte." Mit diesem Urteil setzt der EuGH sein in den Rs Collée und Teleos begonnene Rechtsprechung fort, wonach die Verteilung des Risikos zw

Ergänzende Information zu den neuen Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008

Von der Wiege bis zur Bahre Formulare - Formulare: Ab Jänner 2008 wieder neue UVA Kennzahlen schon (!) Ende Februar 2008 ergänzend erklärt vom BMF. " Zur Info des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.12.2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007, erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen: KZ 027 - Vorsteuern für KFZ: Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie aus laufenden Aufwendungen von KFZ anzugeben, die der Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw. geleast hat. Befindet sich das KFZ im Umlaufvermögen (zB zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines KFZ-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge: Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch zB Gabelstapler, R

Tax Rap

Kommission versucht generelles Reverse-Charge-System abzuschießen

Nach Auffassung der Kommission sollte ein allgemeines System zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft entweder EU-weit zwingend vorgeschrieben sein, oder das Konzept sollte ganz aufgegeben werden. Es wäre nicht akzeptabel, ein solches System den Mitgliedstaaten als Option anzubieten, da dies für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Unternehmen eine erhebliche Belastung bedeuten würde. Da niemals mit einer Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu rechnen ist, dass generelle Reverse-Charge-System zu übernehmen, scheint diese Initative Deutschlands und Österreichs politisch gestorben.

Steuern kompakt 2008

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Wenn Sie gestatten, ein Hinweis in eigener Sache: Steuern kompakt 2008 ist erschienen. Die Grundlagen des österreichischen Steuerrechts - Grundlagen der wichtigsten Steuerarten - Ermittlungsmodelle - Besteuerung und Rechnungswesen Das österreichische Steuerrecht ist einem ständigen und raschen Wandel unterworfen. Wer seine steuerliche Belastung erkennen und planen will, muss daher den jeweils aktuellen Stand des Steuerrechts wissen. Die aktuelle Ausgabe dieses Buches berücksichtigt den für 2008 maßgeblichen Stand des österreichischen Steuerrechts.Das Buch soll allen an den Grundlagen des österreichischen Steuerrechts und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre Interessierten als Basis sowie Studierenden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften als Literaturgrundlage für die Einführung in das Gebiet der Steuern dienen.

Einkünfte aus Forstwirtschaft setzt einen Wald voraus

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Der UFS hat am 30.12.2007, RV/0224-K/04 entschieden, "ein forstwirtschaftlicher aussetzender Betrieb setzt im Wesentlichen einen Wald voraus. Betriebseinrichtungen sind nicht erforderlich, und dieser Betrieb kann losgelöst vom landwirtschaftlichem Betrieb gesehen werden."

Körperschaftsteuer 2008

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Umfassende und gleichzeitig knappe Einblicke in Theorie und Praxis der Körperschaftsteuer von führenden Vertretern der Finanzverwaltung wie jetzt von Mayr Gunter/Herzog Oliver/Blasina Hans/Schwarzinger Michael zu erhalten, gehört heutzutage schon zu den seltenen Ereignissen. Um so mehr erfreut es, dass die Autoren sich dieser Mühe unterzogen haben und ein so glanzvolles Produkt geschafft haben, wozu ihnen herzlich gratuliert werden kann. Wer sich das erste Mal mit der Körperschaftsteuer auseinandersetzt ist mit diesem Buch ebenso gut bedient, wie diejenigen die ein Update notwendig haben.

Gnade mit verwitweten Universitätsprofessoren mit 4 minderjährigen Kindern

Während das Finanzamt Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung streichen wollte, weil nach dem Tod der Frau, ein Umzug am Arbeitsort zumutbar erschien, begründet der VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038 menschlich folgendermaßen: " Wenn die belangte Behörde zur Ablehnung der Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung auf "eine jahrelange Übergangszeit" verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Die Betreuung und Erziehung der in den Streitjahren rd. 5 bis 15 Jahre alten Kinder unter Mithilfe der familiären Bezugspersonen am Ort des Hauptwohnsitzes wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Damit lagen aber gewichtige, in der privaten Lebensführung gelegene Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in den Streitjahren begründeten. Eine von der belangten Behörde auch angesprochene Möglichkeit zur Obsorge in Form einer (bloßen) Hau

Nicht alles was Entschädigungszahlung genannt wird ist umsatzsteuerlich Schadenersatz

Der UFS hat in einer Berufungsentscheidung vom 21.1.2008, RV/0729-G/06 zutreffend festgestellt: "Vertraglich vereinbarte Zahlungen des Mieters an den Vermieter zum Zwecke der Grundstücksübernahme und der Aufgabe der Mietvertragsrechte sind nicht Schadenersatz, sondern stellen Entgelt auf Grund eines Leistungsaustausches dar."

Berücksichtigung von ausländischen Betriebsstättenverlusten bei Befreiungsmethode

Generalanwältin Sharpston kommt in ihren Schlussanträgen vom 14.2.2008, C‑414/06, Lidl Belgium zum selben Ergebnis wie der VwGH: "Es ist nicht mit Art. 43 EG vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen verwehrt, Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat bei der Ermittlung der zu versteuernden Gewinne abzuziehen, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der Besteuerung des erstgenannten Mitgliedstaats unterliegen."

Verstößt die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge gegen Gemeinschaftsrecht?

Der UFS lehnte in der Berufungsentscheidung vom 04.12.2007, RV/0235-F/07 , im Wesentlichen mit folgender Begründung die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw. Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ab: "Indem § 67 EStG neutral jede Form sonstiger Bezüge begünstigt besteuert, behandelt das inländische Steuerrecht die aus der Schweiz bezogenen Pensionen nicht anders als die aus Österreich bezogenen. Beziehern Schweizer Pensionen wurde die Steuerbegünstigung einzig deswegen verwehrt, weil neben den laufenden monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge ausbezahlt wurden, und nicht etwa wegen der Herkunft der Bezüge aus der Schweiz. Insoweit liegt daher ein objektiver Unterschied zu Beziehern sonstiger Bezüge vor. Die Nichtgewährung der in Rede stehenden Begünstigung für die gegenständlichen Pensionen aus der Schweiz ist daher nicht Folge einer Schlechterbehandlung von Wanderarbeitnehmern schlechthin, sondern einzig Folge der von der Schweiz diesbezüglich gehandhabten Ausz

Neue Vorschriften für den Ort von Dienstleistungen bei der Mehrwertsteuer

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Am 12.2.2008 hat der ECOFIN das von der Kommission vorgelegte MwSt-Richtlinienpaket verabschiedet, welches insbesondere grundlegende Änderungen für den Ort von Dienstleistungen vorsieht.Nach den neuen Vorschriften werden ab 1. Januar 2010 Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Unter bestimmten Umständen gelten allerdings für Dienstleistungen an Unternehmen und an Verbraucher nicht die allgemeinen Vorschriften, sondern besondere Bestimmungen, die den Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs widerspiegeln sollen. Diese Ausnahmen betreffen Dienstleistungen wie Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln, Dienstleistungen in den Bereichen Kul

Gesellschaftsteuer soll langfristig abgeschafft werden

Der ECOFIN-Rat erzielte am 12.2.2008 in Erwartung der Stellungnahme des europäischen Parlaments Einvernehmen über eine allgemeine Ausrichtung zu dem Entwurf der Neufassung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftsteuerrichtlinie). Die Europäische Kommission begrüßt diese Neufassung, die die bestehenden Bestimmungen vereinfacht und festlegt, dass auf Umstrukturierungsmaßnahmen keine Gesellschaftsteuer erhoben wird. Gesellschaftsteuer wird als indirekte Steuer auf die Zuführung von Kapital und auf Umstrukturierungsmaßnahmen bei Kapitalgesellschaften erhoben. Derzeit wenden nur noch sieben (Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Österreich, Polen und Portugal) der 27 Mitgliedstaaten diese Steuer an.

Verpflegungsmehraufwand (Frühstückskosten) im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit eines Zugbegleiters

Der UFS 21.01.2008, RV/0543-G/07 , sieht keine Möglichkeit, dass Schaffner Mehraufwand fürs Frühstückskipferl geltend machen können: "In typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass einem Abgabepflichtigen (hier: ein Zugbegleiter) auf Grund des ständigen Bereisens des Linien-/Schienennetzes bzw. des Einsatzgebietes die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten entlang des Linien-/Schienennetzes sowie an den bzw. um die angefahrenen Bahnhöfe bereits bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung (Frühstückskosten) entsteht."

Welche Einlagen gelten als betriebsnotwendig iSd § 11a EStG 1988?

Was als betriebsnotwendige Einlage zu gelten hat, wurde vom UFS vom 21.11.2007, RV/0558-S/06 - wohl noch nicht abschließend geklärt: "Einlagen von einem nicht bilanzierten Sparbuch sind dann betriebsnotwendig iSd § 11a EStG 1988, wenn sie zeitlich mit Privatentnahmen in engem Zusammenhang stehen und in regelmäßigen Abständen erfolgen, die selten über zwei Wochen auseinanderliegen, sowie ausschließlich dazu dienen, das betriebliche Girokonto sowie die Kassa auf einem Niveau zu halten, das einen reibungslosen Betrieb ermöglicht."

Unzulässige Rechnungsberichtigung durch Leistungsempfänger

In der Berufungsentscheidung vom 29.01.2008, RV/0107-G/07 , befindet der UFS: "Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass die ursprünglich geltend gemachte Umsatzsteuer nicht zur Gänze erstattet werden konnte, da vor allem Name und Anschrift des Leistungsempfängers - der Bw. - als wesentliche Rechnungsmerkmale fehlten. Die Ergänzung dieser Belege mit Namen und Anschrift der Berufungswerberin hätte durch den Rechnungsaussteller erfolgen müssen, das nachträgliche Anbringen des eigenen Firmenstempels genügt nicht, um aus den eingereichten Belegen Rechnungen iSd. § 11 UStG zu machen. Denn der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dienen soll, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung bzw. Ergänzung der Angaben in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger hat nicht die Wirkung einer Berichtigung nach dem UStG (§ 11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 UStG). Ebenso wenig stellt die als Beilage

Für bankmäßige Vermögensverwaltungsleistungen gilt immer das Empfängerortprinzip

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Im Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04 hat der BFH auch für Österreich entscheidende Aussagen getroffen: "1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bank- und Finanzumsätze. 2. Die "bankmäßige Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. 3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters." D

Bei unterjährigem Wohnsitzwechsel kein Progressionsvorbehalt

Der UFS 5.12.2007, RV/0992-L/07 hielt fest: Wechselt unterjährig die Ansässigkeit und bezieht der Steuerpflichtige zuerst in Österreich bei einem österreichischen Arbeitgeber und nach dem Wechsel der Ansässigkeit nach Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbständige Einkünfte, ist es unzulässig, die deutschen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Richtigerweise kann der Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung kommen, weil zwei getrennte Veranlagungsverfahren im Kalenderjahr bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht durchzuführen sind; eines im Rahmen der unbeschränkten und ein zweites im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ( Rz 20 EStR ).

Überragende Bedeutung von Rechnungsmerkmalen

Leicht ist es für Unternehmer nicht, den Vorsteuerabzug zu sichern. Auch wenn die Post zu einer Rechnungsadresse zustellbar ist, reicht dies nach Auffassung des UFS vom 21.12.2007, RV/815-W/07 welcher sich auf VwGH-Judikatur stützt nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu sichern, denn an dem Ort, an dem die tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, werden Leistungen angeboten, geplant, organisiert ausgeführt oder abgerechnet. Eine Postabholstelle im Rahmen einer Büroservicefirma erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

RIS im neuen Kleid

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Das österreichische Rechtsinformationssystem, welches Ihnen seit nunmehr 10 Jahren ( altes RIS ) zur Verfügung steht, hat ein neues Gesicht ! Das System wurde vollständig überarbeitet, bietet nun wesentlich mehr Komfort und ist im Zugang barrierefrei (WAI-A nach WCAG 1.0). Selbstverständlich werden im "RIS neu" alle Funktionen beibehalten, zusätzlich werden mehrere Dateiformate (HTML, PDF, RTF), ein modernes Layout sowie erweiterte Funktionalitäten angeboten. Wir gratulieren!

Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Einbeziehung der NovA in die MwSt.-Bemessungsgrundlage

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"Die Europäische Kommission hat Österreich, Malta und Finnland förmlich aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer zu ändern. Konkret geht es dabei um die Einbeziehung des Betrags der Kfz-Zulassungssteuer in die MwSt.-Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Straßenfahrzeugen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zulassungssteuer nicht in die MwSt.-Bemessungsgrundlage einfließen dürfe. Die Aufforderung hat die Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Werden die Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten geändert, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. In der Rechtssache C-98/05 hat der Europäische Gerichtshof geprüft, ob die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Beförderungsmitteln den Betrag der Zulassungssteuer umfassen muss. Diese Steuer wird normale

Kapitalertragsteuergutschrift an den Erwerber zum Zeitpunkt der Anschaffung der Nullkuponanleihe rechtlich nicht gedeckt

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In einem kürzlich veröffentlichten Erkenntnis vom 19.12.2007, 2005/13/0075 , befasst sich der VwGH mit der Stückzinsenberechnung und der auf "Verwaltungspraxis und Lehre" gestützte Ansicht, dass der Erwerber eines Forderungswertpapiers wegen der im Kaufpreis enthaltenen Kapitalerträge eine Kapitalertragsteuergutschrift zu erhalten habe. Rechtlich wird diese Meinung auf § 95 Abs. 6 EStG 1988 gestützt und dafür die Konstruktion des "vorweg rückgängig gemachten" Kapitalertrages herangezogen. "Der - auch sprachlich unklare - Begriff eines "vorweg rückgängig gemachten" Kapitalertrages findet sich in § 95 Abs. 6 EStG 1988 nicht. Aus der Sicht des Erwerbers handelt es sich bei dem von ihm anlässlich des Erwerbs mit dem Kaufpreis abgegoltenen anteiligen Kapitalertrag des Veräußerers auch - von vornherein - um keinen Kapitalertrag, der rückgängig gemacht werden könnte. Der bis zum Veräußerungszeitpunkt angefallene Kapitalertrag ist nämlich als Entgelt für die

Rechtsprechung des EuGH kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO

Der UFS stellt in der Brufungsentscheidung 28.11.2007 , RV/2432-W/06 fest, dass nur ein Ereignis (Änderungen) auf der Sachverhaltsebene, nicht jedoch eine Änderung oder das erstmalige Ergehen einer (EuGH-)Rechtsprechung gesetzlicher Anwendungsfall des § 295a BAO ist.

Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO

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Nach § 293 BAO können nur Fehler, die der Abgabenbehörde bei Ausfertigung ihres Bescheides unterlaufen sind, berichtigt werden. Das BMF stellt klar, wie bei der Fehlerberichtigung vorzugehen ist. Dies ist ein weiterer Baustein im BAO-Richtlinien-Puzzle.