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Es werden Posts vom April, 2008 angezeigt.

Steuerfreie Montagetätigkeit auch bei Arbeitgebern der EU, EWR und CH

Richtig entschied der UFS am 14.04.2008 RV/0360-F/07 : "Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auch Arbeitnehmern zu, die bei einem Betrieb im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz beschäftigt sind. Unter Auslandstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die außerhalb des österreichischen Bundesgebietes durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten steht daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu, wenn diese Tätigkeiten im (Wohn)Sitzstaat des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen durchgeführt werden."

Vermögenszurechnung bei liechtensteinschen Stiftungen

Das BMF hat am 23.4.2008 wohl im Zusammenhang mit den DVD-Daten, welche von deutschen Finanzbehörden aufgrund des Ankaufs von gestohlenen Daten einer liechtensteinischen Bank übermittelt wurden: "Bei „vermögensverwaltenden Stiftungen“ geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinschen Stiftung erfolgt." Dies sollte aber nicht bedeuten, dass ausländische Körperschaften als generell transparent angesehen werden.

Ein Schwimmbad (Ausmaß: 8 x 4 Meter) stellt bei einem Kfz-Betrieb kein notwendiges Betriebsvermögen dar.

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Aus dem Sachverhalt der UFS Entscheidung RV/0309-G/07 vom 03.03.2008 , wonach das Schwimmbecken notwendiges Privatvermögen ist und daraus die in den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 normierten steuerlichen Konsequenzen gezogen werden: Am Betriebsgelände neben dem Elternhaus des Betriebsinhabers war im Außenbereich (Grünbereich) des Betriebsgeländes ein kleinenes Schwimmbecken (8 mal 4 Meter), "um damit Kunden anzusprechen und an das Unternehmen zu binden. Es sei nun unbestritten, dass das strittige Schwimmbad nachweislich von Kunden und auch Mitarbeitern genutzt würde. Die Betriebsprüfung sei auf diesbezügliche Argumente des Bw. nicht eingegangen und habe Aufzeichnungen als Nachweis für diese Nutzung sehen wollen. Dass der Bw. jedoch - so die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters - "gewinnbringende Tätigkeiten lieber erledigt als Strichlisten über die Nutzung des Schwimmbeckens zu erstellen, ist nur zu verständlich". Der

Erste Sitzung der Steuerreformkommission

Am 21.4. ist die Steuerreformkommission zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Es sollen die folgenden Themenbereiche behandelt werden: Tarifreform Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Standortsicherung/Unternehmensbesteuerung Vereinfachung des Steuerrechts Mitarbeiterbeteiligung oder "eh einfach alles"!

Sollte der Steuertarif indexiert werden?

Auf die Frage: Ist es für Sie eine sinnvolle Idee, zu sagen, wir passen die Steuerstufen jährlich an den Index an? antworte Prof. Dr. Aiginger ( WIFO ): "Das hat Vor- und Nachteile: den Vorteil, dass die kalte Progression geringer ist, den Nachteil, dass damit quasi die Inflation zur Norm wird, und auch den Nachteil, dass man damit ein geringeres Volumen für die Steuerreform hat und damit immer nur kleine Adaptionen macht, anstatt eine Gesamtreform zu machen." ( Quelle: Morgenjournal 21.4.2008, 7.00 ). Wenn Steuerreform=Steuersenkung ist, hat Aiginger natürlich recht. Allerdings bezeichnet Reform in der Politik eine größere, planvolle und gewaltlose Umgestaltung bestehender Verhältnisse und Systeme und dies kann auch ohne Steuersenkung vor sich gehen. Die kalte Progression schafft Spielraum für zusätzliche Staatsausgaben , ohne das es einer expliziten Steuererhöhung bedarf, die von der Bevölkerung auch als solche wahrgenommen wird und daher von den Politikern zu rechtf

Die Behörde kann eine vGA nicht irgendwem zurechnen, sondern nur dem Gesellschafter

Mit Bezug auf VwGH-Judikatur (19.9.2007, 2004/13/0108 ) hat der UFS 4.1.2008, RV/1035-L/06 entschieden, " dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen den Tatbestand nur im Hinblick auf den Gesellschafter erfüllten. Soweit sich Nichtgesellschafter bereicherten, lägen idR Betriebsausgaben der Gesellschaft vor, die durch den Rückforderungsanspruch neutralisiert würden. Im Hinblick auf die bezeichneten Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Zurechnung verdeckter Ausschüttungen an einen wie immer gearteten "Machthaber" einer Körperschaft nicht möglich ist und damit auch zu keiner KESt-Belastung führen kann. Von den Höchstgerichten werden nur Anteilsinhaber als Empfänger verdeckter Ausschüttungen anerkannt. Damit entfällt die Vorschreibung einer Kapitalertragsteuer für Personen, denen die Gesellschaftereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann. " Eine vGA des faktischen Machthabers, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, ist daher, anders als Rz 9

Wortglauberei oder gutes Marketing

In der New York Times sinniert Richard Conniff darüber, ob der Begriff "tax" (Steuern) nicht allzu hässlich ist, vergleichbar mit seinem Zwilling "death" (Tod). Er schlägt daher vor, zu beginnen diesen "dues" (Abgaben) zu nennen. Der Begriff "dues" hat seine Wurzeln in den Sozialbeiträgen. Angesichts des heutigen Ausmaßes an Sozialbeiträgen, welche in vielen Fällen höher als Steuern sind, wahrscheinlich nur eine schwache Verbesserung. Jedenfalls empfehlenswert ist aber die Lektüre des Artikels .

Realisierung von Kursgewinnen erst bei der Kredittilgung macht Sinn

Die Berufungsentscheidung des UFS vom 19.03.2008 RV/0723-G/06 macht Sinn: "Eine Konvertierung stellt keinen Verbindlichkeitstausch dar. Eine Gewinnrealisierung entsteht auch bei der Gewinnermittlung nach § 4(1) EStG 1988 erst, wenn der Vermögenszugang ein endgültiger ist. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) oder teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich die Heimatwährung Relevanz bekommt (VwGH 15.1.2008; 2006/15/0116)." Somit kommt es nicht bereits bei Konvertierung zu Heimatwährung, sondern erst bei der Tilgung zur Gewinnrealisierung.

Rückerstattungsanspruch bei irrtümlicherweise zu hoher Besteuerung

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Der EuGH 10.4.2008 Rs C-309/06 Marks & Spencer kommt hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zum Ergebnis, dass zwar der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, dass ein Mitgliedstaat ein Mitgliedstaatenwahlrecht für einen ermäßigten Steuersatz ausübt. Wird dieses allerdings ausgeübt, so hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Rückerstattung irrtümlicherweise zu hoch erhobener Steuer.

Gibt es noch eine amtswegige Ermittlungspflicht?

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Der UFS führt in seiner Entscheidung vom 10.03.2008, RV/4462-W/02 aus: "Insgesamt ist hinsichtlich von einem Abgabepflichtigen beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Tz 90, S.351)." Stellt sich natürlich die Frage, warum gibt es bei der Bewertung keine amtswegige Ermittlungspflicht.

Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter

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Das BMF hat Richtlinien über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter, Grundsätze, Übergang der Zuständigkeit, Delegierungsbescheide, Zuständigkeitsbestimmungen BMF-010103/0102-VI/2007 herausgegeben.

EuGH: Wasseranschluss kann ermäßigt besteuert werden

Wie erwartet schließt sich der EuGH in seinem Urteil EuGH 4.3.2008 Rs C‑442/05 Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien der Auffassung des GA an und meint, dass die Wasseranschlussgebühr ermäßigt besteuert werden kann: 1. Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieses Anhangs das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, so dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, für diese Leistung als Steuerpflichtiger gilt. 2. Art. 12 Ab

Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht

Der UFS hat in der Berufungsentscheidung 30.1.2008, RV/0367-G/07 entschieden, dass vorübergehende Abwesenheiten das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen. Wenn es die äußeren Umständen erkennen lassen, dass das Verweilen am Aufenthaltsort nicht nur ein vorübergehendes ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt.

Steuerreformkommission eingesetzt!

Der Ministerrat hat heute eine Steuerreformkommission eingesetzt und die Mitglieder fixiert. Dem Gremium werden neben Finanzminister Molterer und Staatssekretär Matznetter, Karl Aiginger (Wifo) und Bernhard Felderer (IHS), vom BMF Generalsekretär Quantschnigg und Steuer-Sektionschef Nolz sowie je ein Vertreter der Sozialpartner angehören. Weiters der frühere Finanzminister Ferdinand Lacina sowie Böhler-Uddeholm-Chef Claus Raidl in die Kommission berufen.