Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium: "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.

Kommentare

Georg Kofler hat gesagt…
Hat schon jemand den "Blödsinn" in Rn 21 des Urteils bemerkt? Dort meint der EuGH, dass eine Bestriebsstätte eine abkommensberechtigte Person ist -- na ja, auch das Europäische Höchstgericht kann irren!

Hier die Passage: " Wie nämlich die Bestimmungen des Abkommens belegen, stellt eine Betriebsstätte nach dem Steuerrecht des Abkommens eine selbständige Einheit dar. Zu den Personen, auf die das Abkommen anwendbar ist, gehören daher nach Art. 2 des Abkommens neben natürlichen und juristischen Personen alle Arten von Betriebsstätten, die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a dieses Artikels aufgeführt sind, nicht jedoch die in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Artikels aufgezählten anderen Kategorien von Einheiten, die von der Definition der Betriebsstätte nach dem Abkommen ausgenommen sind."

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