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 Finanzausgleich als vergebene Chance https://www.diepresse.com/16981076/finanzausgleich-als-vergebene-chance Wäre wohl schön, wenn das mit Strukturreformen einher gehen würde. Geht sich aber im Föderalismus und bei der österreichischen Gemeindevielfalt nicht aus. Hallstatt. (2023, September 14). In  Wikipedia . https://de.wikipedia.org/wiki/Hallstatt

1/3 des Ausgleichs für kalte Progression verfließt

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https://www.derstandard.at/story/3000000187018/kalte-progression-12-milliarden-gehen-an-die-untersten-vier-tarifstufen   Magnus Brunner. (2023, August 26). In  Wikipedia . https://de.wikipedia.org/wiki/Magnus_Brunner

Ich fang mal wieder und reaktiviere den Steuerrechtsblog

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Seriennummer bei Mobiltelefonen nicht Teil der handelsüblichen Bezeichnung

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Der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom 09.04.2008 RV/0028-W/05 festgestellt: "Als handelsüblich kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Die Seriennummer (IMEI-Nummer) ist nicht Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung von Mobiltelefonen."

Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium : "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.

Schachtelbeteiligungen: § 10 Abs 4 KStG-Methodenwechsel ok; § 10 Abs 2 KStG-Voraussetzungen gemeinschaftsrechtswidrig!

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Mit dem EuGH Beschluss 23.4.2008 Rs C‑201/05 The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation hat der EuGH wiederum einige Grundsätze hinsichtlich der gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung der Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen herausgearbeit. Drei Aussagen erscheinen im Hinblick auf die österreichische Rechtslage des § 10 KStG zwar nicht neu aber relevant: Art 43 und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, "die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der die gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen – wobei jedoch eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird –, sofe

Steuerfreie Montagetätigkeit auch bei Arbeitgebern der EU, EWR und CH

Richtig entschied der UFS am 14.04.2008 RV/0360-F/07 : "Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auch Arbeitnehmern zu, die bei einem Betrieb im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz beschäftigt sind. Unter Auslandstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die außerhalb des österreichischen Bundesgebietes durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten steht daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu, wenn diese Tätigkeiten im (Wohn)Sitzstaat des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen durchgeführt werden."

Vermögenszurechnung bei liechtensteinschen Stiftungen

Das BMF hat am 23.4.2008 wohl im Zusammenhang mit den DVD-Daten, welche von deutschen Finanzbehörden aufgrund des Ankaufs von gestohlenen Daten einer liechtensteinischen Bank übermittelt wurden: "Bei „vermögensverwaltenden Stiftungen“ geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinschen Stiftung erfolgt." Dies sollte aber nicht bedeuten, dass ausländische Körperschaften als generell transparent angesehen werden.