Seriennummer bei Mobiltelefonen nicht Teil der handelsüblichen Bezeichnung
Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium: "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.
Richtig entschied der UFS am 14.04.2008 RV/0360-F/07: "Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auch Arbeitnehmern zu, die bei einem Betrieb im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz beschäftigt sind. Unter Auslandstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die außerhalb des österreichischen Bundesgebietes durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten steht daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu, wenn diese Tätigkeiten im (Wohn)Sitzstaat des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen durchgeführt werden."
Das BMF hat am 23.4.2008 wohl im Zusammenhang mit den DVD-Daten, welche von deutschen Finanzbehörden aufgrund des Ankaufs von gestohlenen Daten einer liechtensteinischen Bank übermittelt wurden: "Bei „vermögensverwaltenden Stiftungen“ geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinschen Stiftung erfolgt." Dies sollte aber nicht bedeuten, dass ausländische Körperschaften als generell transparent angesehen werden.
Am 21.4. ist die Steuerreformkommission zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Es sollen die folgenden Themenbereiche behandelt werden:
Auf die Frage: Ist es für Sie eine sinnvolle Idee, zu sagen, wir passen die Steuerstufen jährlich an den Index an? antworte Prof. Dr. Aiginger (WIFO): "Das hat Vor- und Nachteile: den Vorteil, dass die kalte Progression geringer ist, den Nachteil, dass damit quasi die Inflation zur Norm wird, und auch den Nachteil, dass man damit ein geringeres Volumen für die Steuerreform hat und damit immer nur kleine Adaptionen macht, anstatt eine Gesamtreform zu machen." (Quelle: Morgenjournal 21.4.2008, 7.00).
Mit Bezug auf VwGH-Judikatur (19.9.2007, 2004/13/0108) hat der UFS 4.1.2008, RV/1035-L/06 entschieden, "dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen den Tatbestand nur im Hinblick auf den Gesellschafter erfüllten. Soweit sich Nichtgesellschafter bereicherten, lägen idR Betriebsausgaben der Gesellschaft vor, die durch den Rückforderungsanspruch neutralisiert würden.
In der New York Times sinniert Richard Conniff darüber, ob der Begriff "tax" (Steuern) nicht allzu hässlich ist, vergleichbar mit seinem Zwilling "death" (Tod). Er schlägt daher vor, zu beginnen diesen "dues" (Abgaben) zu nennen. Der Begriff "dues" hat seine Wurzeln in den Sozialbeiträgen. Angesichts des heutigen Ausmaßes an Sozialbeiträgen, welche in vielen Fällen höher als Steuern sind, wahrscheinlich nur eine schwache Verbesserung. Jedenfalls empfehlenswert ist aber die Lektüre des Artikels.
Die Berufungsentscheidung des UFS vom 19.03.2008 RV/0723-G/06 macht Sinn:
Wie erwartet schließt sich der EuGH in seinem Urteil EuGH 4.3.2008 Rs C‑442/05 Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien
1. Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieses Anhangs das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, so dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, für diese Leistung als Steuerpflichtiger gilt.
2. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ – wie das im Ausgangsverfahren fragliche Legen eines Hausanschlusses – mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, vorausgesetzt, sie beachten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt."