Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium :     "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem    Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer    Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte    abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat    belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der    Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten    Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der    Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige    Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.
 
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