Veranstaltung von Austellungen und Messen

Der EuGH 23.3.2006 C-210/04 FCE Bank plc hat Folgendes festgestellt:
"Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern erbringt, unter die in dieser Bestimmung genannte Kategorie von Dienstleistungen fällt. "


Das läuft wohl darauf hinaus, dass die Leistugn der Veranstalter von Messen und Ausstellungen gegenüber den Ausstellern am Tätigkeitsort besteuert werden. Diese Auffassung unterscheidet sich zwar von jener der österreichische Finanzverwaltung, die idR Grundstückleistungen unterstellt, kommt aber regelmäßig auf denselben Leistungsort hinaus.

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