Vorsteuerabzug bei Gebrauchsüberlassung

Das BMF hat eine Information zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung herausgegeben. Diese erscheint ein bischen einseitig zugunsten der Finanzverwaltung, insbesondere was die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gebäude betrifft. Schließlich ist nicht problematisiert, dass mit guten Gründen abgeleitet aus der Rechtsprechung des EuGH auch vertreten werden kann, dass auch hinsichtlich des privat genutzten Anteils
ein Vorsteuerabzug zusteht (vgl Prechtl/Aigner, SWK-Sonderheft).

Zudem ist die Aussage, dass bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung eines Gebäudes keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rs HE verkürzt. Ein Vorsteuerabzug steht nämlich für den vom Unternehmer genutzten Anteil selbst dann zu, wenn die Rechnungen auf die Miteigentumsgemeinschaft lauten.

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