Zu Missbrauch im EG-Mehrwertsteuerrecht schreibt Dr. Helmut Schuchter

Diese Entscheidung bremst wohl etwas die Konstruktionen im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Wenngleich durch Art 34 BBG 2001 und die bislang veröffentlichte Verwaltungsmeinung dazu (UStR 2000 Rz 274) an sich solche "Vorsteueroptimierungen" geradezu herausfordern, wird es über diese Gestaltungsformen hinaus, schwer möglich sein eine Vorsteuerentlastung im umsatzsteuerneutralen Bereich - egal ob unecht befreit wie im Urteilsfall oder im im hoheitlichen Bereich wie bei Körperschaften öffentlichen Rechts - durchzusetzen. Soweit ersichtlich war die Umfahrung in Linz ein Einzelfall und die Finanzverwaltung war nicht ganz zu unrecht im Übrigen restriktiv.

Dr. Helmut Schuchter

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