Ergänzung der Richtlinie zur Durchführung des KVG

Mit der Eränzung der RL zur Durchführung des KVG vom 14.3.2003 regiert das BMF auf das EuGH Urteil vom 12.01.2006, C-494/03, Senior Engineering Investments BV wie angekünigt, aber dennoch unerwartet reagiert.

Zunächst die gute Nachricht. Alles bleibt beim alten, sodass (sofern es zu keiner Kapitalerhöhung kommt) sog. "klassische" Großmutterzuschüsse, weiterhin nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen.

Die Tragfähigkeit der wesentlichen Argumente, die hierfür von Seiten des BMF vorgebracht werden, kann allerdings angezweifelt werden.
  1. Der EuGH begründet die Gesellschaftsteuerpflicht von Großmutterzuschüssen nicht damit, dass mittelbar Beteiligte als Gesellschafter anzusehen sind. Korrekt, aber der EuGH stellt gerade darauf ab, dass Zahlungen durch mittelbar Beteiligte überwiegend im Interesse des Gesellschafters liegen, diesem zugerechnet werden.
  2. EuGH begründet im Urteil jedoch nicht näher, worin das überragende Interesse der Muttergesellschaft im Anlassfall bestand. Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter Interesse an dem Wertzuwachs seiner Gesellschaft und folglich seines Geschäftsanteils. Dies ist zweifellos auch richtig. Aber vielleicht muss man die Aussage des EuGH auch so verstehen, dass eine Gesellschaftsteuerpflicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Einlage gerade nicht im überwiegenden Interesse des Gesellschafters liegt, zB Subventionen.
  3. Darüber hinaus spricht der EuGH in der Beantwortung der Vorlagefrage ausdrücklich von "Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens", schränkt also seine Aussage auf diese Umstände ein; diese sind jedoch dem Urteil nicht näher zu entnehmen. Das ist allen Urteilen gemein, die über den Einzelfall entscheiden. Allerdings können auch solchen Urteilen zumindest als Auslegungshilfe dienen, ohne dass der EuGH ausdrücklich generelle Aussagen macht.
Ich denke, auch mit anderen Argumenten hätte das Ziel erreicht werden können (vgl zB Kotschnigg, SWI 3/2006, 133).

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