Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Reihenlieferungen

Der EuGH bestätigt in seinem Urteil vom 6.4.2006 Rs 245/04 EMAG die herrschende Auffassung der Lehre und Verwaltungspraxis zu Reihenlieferungen:

1. Führen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als einzige befreit ist nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995.

Diese Auslegung gilt unabhängig davon, in der Verfügungsmacht welches Steuerpflichtigen – des Erstverkäufers, des Zwischenerwerbers oder des Zweiterwerbers – sich der Gegenstand während dieser Versendung oder Beförderung befindet.

2. Nur der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 95/7; er befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie; er befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist.

Wie der Rn 39 des Urteils zu entnehmen ist, ist bei einem Transport durch den Zwischenhändler wie im vorliegenden Fall, der Lieferort im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung und Versendung. Wer die Verfügungsmacht während des Transport hat, kommt es nicht an, sehr wohl aber wer den Transport organisiert, wie dies die GA in ihren Schlussanträgen ausführt. Eine Recht der Beteiligten ihre umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen selbst zu vereinbaren, lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.

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