Neues aus der Welt der Wahlzuckerl

Mit dem KMU-Förderungsgesetz sollte neben den Freibetrag gem § 10 EStG auch die Möglichkeit des Verlustabzug bei Anlaufverlusten auf 7 Jahre verlängert werden. Doch der neue § 18 Abs 7 EStG aufgrund eines Abänderungsantrag jetzt folgendermaßen lauten:

"Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach

Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind".

Vorteil auch für "alte" § 4 Abs 3-Ermittler ein Verlustvortrag. Nachteil Begrenzung von Anlaufverlusten auf drei Jahre. Insbesondere könnten diejenigen (verfassungswidrig) fustriert sein, die Anlaufverluste mehr als drei Jahre vortragen wollen.

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