Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben

Nach der Aufhebung von § 117 BAO durch den VfGH hat der BMF mit der Verordnung zur sachlichen Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO eine Rechtsgrundlage für die Nachsicht bei Abweichungen von Erlässen und Rechtsprechung gefunden. Nunmehr liegen dazu Richtlinien vor, die wichtige Begriff der VO klarstellen.

Kommentare

Anonym hat gesagt…
Sehr geehrter Herr Tumpel !

Mir ist aufgefallen, dass Ihr Link in die FINDOK nicht funktioniert.

Wenn ich einen Tipp geben darf:
Es gibt zu jedem Dokument in der Findok links oben [PDF] auch den Link zu einem PDF-Dokument (enspricht im Aussehen dem Originaldokument).

Nur darauf kann man derzeit verlinken.
In dem Fall wäre das:
Grundsatz von Treu und Glauben

An einer benutzerfreundlicheren Möglichkeit zu verlinken wird derzeit gearbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Anonym hat gesagt…
Sehr geehrter Herr Tumpel !

Es ist nun möglich direkt auf Erlässe und Richtlinien der Finanzdokumentation des BMF zu verlinken.

Am Ende jedes Dokumentes ist ein Button "Adresse dieser Seite" und ein Klick darauf zeigt den Hyperlink an, den man dann als Verweis verwenden kann.

Der in meinem vorigen Posting vorgeschlageme Link funktioniert nicht mehr.

Hier die Korrektur:
Grundsatz von Treu und Glauben

Mit freundlichen Grüßen,

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