Heute möchte ich einmal auf die Seite eines Kollegen im weiteren Sinne hinweisen. Zum US-amerikanischen Steuerrecht gibt es eine sehr gute Seite mit vielen Informationen von Paul L. Caron.
Schwerer Rückschlag für das Europäische Steuerrecht. Der EuGH sagt in seinem Urteil vom 15.5.2008 Rs C‑414/06 Lidl Belgium : "Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können." Die Entscheidung liegt zwar auf der Marks & Spencer-Linie ist aber vom Gleichbehandlungsgedanken her nur schwer verständlich.
Das BMF hat am 23.4.2008 wohl im Zusammenhang mit den DVD-Daten, welche von deutschen Finanzbehörden aufgrund des Ankaufs von gestohlenen Daten einer liechtensteinischen Bank übermittelt wurden: "Bei „vermögensverwaltenden Stiftungen“ geben die Erfahrungen mit Liechtenstein Anlass zur Vermutung, dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter und nicht zu der liechtensteinschen Stiftung erfolgt." Dies sollte aber nicht bedeuten, dass ausländische Körperschaften als generell transparent angesehen werden.
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