Steuersatzdifferenzierung bei einheitlichen Leistungen zulässig

Der EuGH hat im Urteil vom 6.7.2006 Rs C‑251/05 festgehalten, dass eine Steuersatzdifferenzierung bei einheitlichen Leistungen zulässig ist. Daher sollte die Regelung des § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG, welche die Wärmelieferung bezüglich des begünstigten Steuersatzes im Rahmen der Wohnungsvermietung ausnimmt, gemeinschaftsrechtskonform. Fraglich bleibt allerdings, ob die Differenzierung bezüglich der Mitvermietung von Garagen, die gesetzlich nicht geregelt ist, zulässig ist.

Urteilstenor

"Die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze) geänderten Fassung fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, hindert den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben."

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Kommentare

Anonym hat gesagt…
Der EuGH hat sich ausdrücklich auf die Stillhalteklausel bezogen. Ich bin daher auch der Meinung, dass nur solche Fälle von dem Urteil erfasst werden, bei denen aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Leistung, die an sich keine selbständige Hauptleistung wäre, mwstl anders behandelt wird.
Interessant in der Praxis ist auch noch die Frage, wie das Entgelt in diesem Fall aufzuteilen ist. Au Sicht des Mieters hat die Wohnwageneinrichtung alleine ja gar keinen Wert...

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