Neue Freiheiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Umsatzsteuer

Am 13.8.2006 ist die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen in Kraft getreten.

Die Mitgliedstaaten sollten dadurch insbesondere in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Leistungsempfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Dies dürfte den Mitgliedstaaten helfen, in bestimmten Sektoren bei bestimmten Arten von Umsätzen die Vorschriften zu vereinfachen und die Steuerhinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Das ist für die folgenden Leistungen möglich:
) Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;

ii) Überlassung von Personal für die unter Ziffer i fallenden Tätigkeiten;

iii) Lieferung von in Artikel 13 Teil B Buchstaben g und h genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Teil C Buchstabe b des genannten Artikels für die Besteuerung optiert hat;

iv) Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen Gegenständen und Dienstleistungen, entsprechend der Auflistung in Anhang M;

v) Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;

vi) Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;

vii) Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

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