Lieferung oder sonstige Leistung bei einheitlichen Leistungen

Im Urteil 29.3.2007, Rs C‑111/05 Aktiebolaget hat der EuGH anschließend an 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C‑231/94, Slg. 1996, I‑2395 und 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C‑41/04, Slg. 2005, I‑9433 zur Frage des Wesens von einheitlichen Leistungen in Bezug auf die Verlegung eines Glasfaserkabels Stellung genommen. Er hat dabei weitere Abgrenzungskriterien herausgearbeitet (Rn 40) und trifft die Aussage, dass "eine Leistung, die in der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, als eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn das Kabel im Anschluss an vom Lieferer durchgeführte Funktionsprüfungen auf den Kunden übertragen wird, der dann als Eigentümer darüber verfügen kann, der Preis des Kabels den eindeutig überwiegenden Teil der Gesamtkosten dieser Leistung ausmacht und die Dienstleistungen des Lieferers sich auf die Verlegung des Kabels beschränken, ohne dieses der Art nach zu verändern oder den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen."

Dh eine Lieferung liegt bei Erfüllung der folgenden Kriterien vor, wobei keines alleine ausreichend sein muss, sondern es offenbar auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt:
  • Übertragung der Verfügungsmacht am Gegenstand
  • eindeutig überwiegende Teil der Gesamtkosten beziehen sich auf den Gegenstand
  • Beschränkung der Dienstleistungen auf Verlegung (wohl zB auch Montage, Transport) des Gegenstandes, ohne Veränderung oder Anpassung an die Kundenbedürfnisse
Das Urteil ist auch hinsichtlich seiner Aussagen bezüglich des Lieferortes interessant. Dazu aber vielleicht in einem späteren Blog.

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