Mit zweierlei Maß

Der VwGH hatte in zwei Erkenntnisse zu beurteilen, ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wenn diese - mit einer ansonsten hoheitlich genutzten Einrichtung - zum Teil privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und daher einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Bezüglich der Radwegebewirtschaftung, in welche auch der Mozart-Steg einbezogen war, und darauf basierte, dass als Werbeträger das gesamte Radwegenetz in all seinen Erscheinungsformen, sei es als Bodenfläche, Licht- und Plakatsäulen, Website, CD-Rom etc. gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde, sah der VwGH 19.4.2007, 2004/15/0091, eine wirtschaftlichen Tätigkeit, die von der hoheitlichen zu trennen sei, daher kein Vorsteuerabzug für die Errichtung des Radwegs.


Dagegen sah der VwGH 17.10.2007, 2003/13/0019 den Einsatz einer ansonsten für die hoheitliche Straßenreinigung eingesetzte Kehrmaschine in geringfügigem Ausmaß zur Reinigung von Kanaleinlaufschächten (Unternehmensbereich der Gemeinde) als ausreichend für den Vorsteuerabzug an.

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