Nichtanerkennung von Vorsteuer - Rechnungsmangel - ungültige UID

Vorsicht vor den Aussagen der UStR, die UID des leistenden Unternehmers sei nicht zu überprüfen!

Der UFS 25.10.2007, RV/2199-W/06 hat festgehalten:
"Zwar ist in UStR 2000 Rz 1539 vorgesehen, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres nicht zu überprüfen ist. Bei den UStR 2000 handelt es sich jedoch um einen für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindlichen Auslegungsbehelf des BMF, aus welchem über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können."

Daher:
"Ist auf der Rechnung keine (gültige) UID angeführt, liegt zumindest ein Inhaltserfordernis einer Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG nicht vor, sodass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug allein schon aus diesem Grund nicht zusteht"

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten