Private Subventionen sind auf Nutzungsdauer zu verteilen

Zuwendungen sind generell mit dem Tageswert zu bewerten. Mit einer getrennte Bilanzierung wird die Zuwendung als Ertrag wirksam. Es muss jedoch ein Passivposten angesetzt werden, der entsprechend der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes abzuschreiben ist; womit ein Gewinnausweis verhindert wird. Dieser unternehmensrechtlichen Vorgangsweise ist auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zu folgen (vgl UFS 28.11.2007, RV/0125-G/06)

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Vermögenszurechnung bei liechtensteinschen Stiftungen