Vorab entstandene Werbung bei unter Progressionsvorbehalt befreiten zukünftigen Einkünften

"Vorab entstandene Werbungskosten in Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland (hier Polen) sind nicht in die Bemessungsgrundlage der (innerstaaatlilchen hier österreichischen) Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit im Inland nicht der Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird. Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln. Dabei sind dort vorgesehene Abzugsbeschränkungen prinzipiell zu berücksichtigen." (UFS 10.12.2007, RV/0908-L/05).

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