Ausfuhrbefreiung bei Gutgläubigkeit und Sorgfalt

Der EuGH hat im Urteil vom 21.2.2008 Rs C-271/06 Netto Supermarkt entschieden: "Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass er der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, wenn zwar die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Nachweises der Ausfuhr nicht erkennen konnte."
Mit diesem Urteil setzt der EuGH sein in den Rs Collée und Teleos begonnene Rechtsprechung fort, wonach die Verteilung des Risikos zwischen den Unternehmern, die als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im Interesse der Staatskasse fungieren, und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein muss. Das muss auch für die Vorsteuerabzug gelten. Hoffentlich haben auch die österreichischen Gerichte bald dieselbe Einsicht.

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