Bei unterjährigem Wohnsitzwechsel kein Progressionsvorbehalt

Der UFS 5.12.2007, RV/0992-L/07 hielt fest: Wechselt unterjährig die Ansässigkeit und bezieht der Steuerpflichtige zuerst in Österreich bei einem österreichischen Arbeitgeber und nach dem Wechsel der Ansässigkeit nach Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbständige Einkünfte, ist es unzulässig, die deutschen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

Richtigerweise kann der Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung kommen, weil zwei getrennte Veranlagungsverfahren im Kalenderjahr bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht durchzuführen sind; eines im Rahmen der unbeschränkten und ein zweites im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (Rz 20 EStR).

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