BFH: Lieferort bei Kauf auf Probe

Im Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 24/05 entscheidet der BFH entsprechend der herrschenden Auffassung, dass die Lieferung beim Kauf auf Probe erst mit der Genehmigung durch den Kunden zur Stande kommt und sich der Lieferort daher gem § 3 Abs 7 UStG bestimmt. Im Ausgangssachverhalt ging des um Lieferung von Damenstrümpfen aus den USA unter Ausnutzung der Zollbefreiungsverordnung, sodass zwar keine EUSt aber eben USt aufgrund des Lieferortes in Deutschland anfiel. Der BFH stellt fest: "Da noch keine Versendung "des Gegenstandes der Lieferung" stattfand, bestimmt sich der Ort der streitigen Lieferungen (qualified shipments) nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999.
Zum Zeitpunkt der Lieferung der Strümpfe (Billigung durch die Empfänger der Sendung) befanden sich die Gegenstände bereits im Inland bei den Kunden. Der Leistungsort der Strümpfe lag danach im Inland (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999)."

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