Richtlinien zur Berichtigung gemäß § 293 BAO
Nach § 293 BAO können nur Fehler, die der Abgabenbehörde bei Ausfertigung ihres Bescheides unterlaufen sind, berichtigt werden. Das BMF stellt klar, wie bei der Fehlerberichtigung vorzugehen ist. Dies ist ein weiterer Baustein im BAO-Richtlinien-Puzzle.
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