Unzulässige Rechnungsberichtigung durch Leistungsempfänger

In der Berufungsentscheidung vom 29.01.2008, RV/0107-G/07, befindet der UFS:
"Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass die ursprünglich geltend gemachte Umsatzsteuer nicht zur Gänze erstattet werden konnte, da vor allem Name und Anschrift des Leistungsempfängers - der Bw. - als wesentliche Rechnungsmerkmale fehlten.
Die Ergänzung dieser Belege mit Namen und Anschrift der Berufungswerberin hätte durch den Rechnungsaussteller erfolgen müssen, das nachträgliche Anbringen des eigenen Firmenstempels genügt nicht, um aus den eingereichten Belegen Rechnungen iSd. § 11 UStG zu machen. Denn der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dienen soll, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung bzw. Ergänzung der Angaben in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger hat nicht die Wirkung einer Berichtigung nach dem UStG (§ 11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 UStG).
Ebenso wenig stellt die als Beilage übermittelte Auflistung der Belege eine Rechnung iSd Umsatzsteuergesetzes dar, denn auch dieser Urkunde fehlen wesentliche Rechnungsmerkmale So scheinen die handelsübliche Bezeichnung der Ware, der Steuersatz und auch die UID-Nummer des Leistenden nicht auf. Diese Liste vermag den eingereichten Unterlagen nicht zu den fehlenden Rechnungsmerkmalen zu verhelfen. Im Vorlageantrag wird selbst nur davon gesprochen, diese Liste bestätige die Ergänzung der Anschrift der Bw. durch die Bw."

Dies entspricht (leider) der ständigen Rechtsprechung. Warum der Unternehmer oder sein Berater nicht auf die Idee gekommen sind, Gutschriften (mit allen "Rechnungsmerkmalen" auszustellen und dem leistenden Unternehmer zu übermitteln, bleibt offen.

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