Verpflegungsmehraufwand (Frühstückskosten) im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit eines Zugbegleiters

Der UFS 21.01.2008, RV/0543-G/07, sieht keine Möglichkeit, dass Schaffner Mehraufwand fürs Frühstückskipferl geltend machen können: "In typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass einem Abgabepflichtigen (hier: ein Zugbegleiter) auf Grund des ständigen Bereisens des Linien-/Schienennetzes bzw. des Einsatzgebietes die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten entlang des Linien-/Schienennetzes sowie an den bzw. um die angefahrenen Bahnhöfe bereits bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung (Frühstückskosten) entsteht."

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