Verstößt die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge gegen Gemeinschaftsrecht?

Der UFS lehnte in der Berufungsentscheidung vom 04.12.2007, RV/0235-F/07, im Wesentlichen mit folgender Begründung die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw. Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ab:

"Indem § 67 EStG neutral jede Form sonstiger Bezüge begünstigt besteuert, behandelt das inländische Steuerrecht die aus der Schweiz bezogenen Pensionen nicht anders als die aus Österreich bezogenen. Beziehern Schweizer Pensionen wurde die Steuerbegünstigung einzig deswegen verwehrt, weil neben den laufenden monatlichen Bezügen keine sonstigen Bezüge ausbezahlt wurden, und nicht etwa wegen der Herkunft der Bezüge aus der Schweiz. Insoweit liegt daher ein objektiver Unterschied zu Beziehern sonstiger Bezüge vor. Die Nichtgewährung der in Rede stehenden Begünstigung für die gegenständlichen Pensionen aus der Schweiz ist daher nicht Folge einer Schlechterbehandlung von Wanderarbeitnehmern schlechthin, sondern einzig Folge der von der Schweiz diesbezüglich gehandhabten Auszahlungspraxis. Inwieweit deshalb aber Österreich ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Last zu legen sein sollte, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar."

Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung können gehegt werden, scheint dies doch der klassische Fall einer verdeckten Diskriminierung zu sein. Die Gewährung der Begünstigung von sonstigen Bezügen knüpft zwar formal an die Auszahlungsart an, doch ist diese - wenngleich in Österreich üblich - international vollkommen ungewöhnlich, weshalb die Gefahr besteht, dass von der steuerlichen Maßnahmen gerade Arbeitnehmer die in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz tätig sind oder tätig waren, benachteiligt werden.

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