Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Einbeziehung der NovA in die MwSt.-Bemessungsgrundlage

"Die Europäische Kommission hat Österreich, Malta und Finnland förmlich aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer zu ändern. Konkret geht es dabei um die Einbeziehung des Betrags der Kfz-Zulassungssteuer in die MwSt.-Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Straßenfahrzeugen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zulassungssteuer nicht in die MwSt.-Bemessungsgrundlage einfließen dürfe. Die Aufforderung hat die Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Werden die Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten geändert, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. In der Rechtssache C-98/05 hat der Europäische Gerichtshof geprüft, ob die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Beförderungsmitteln den Betrag der Zulassungssteuer umfassen muss. Diese Steuer wird normalerweise von dem Händler an die Steuerbehörden gezahlt und anschließend vom Käufer zusammen mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs erstattet. Gegenstand dieses Rechtsstreits war die in Dänemark erhobene Zulassungssteuer.

Der Gerichtshof entschied, dass im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass wenn der Händler ein Fahrzeug mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe umfasst, diese Abgabe nicht in die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage für den Verkauf des Fahrzeugs einzubeziehen ist. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof fest, dass der Grund für die Entrichtung dieser Abgabe nicht die Lieferung, sondern die Zulassung des Fahrzeugs sei; des Weiteren werde der Betrag der Zulassungssteuer vom Lieferanten des Fahrzeugs im Namen und für die Rechnung des Fahrzeugkäufers verauslagt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Österreich, Malta und Finnland erhobenen Kfz-Zulassungssteuern, abgesehen von geringfügigen oder unerheblichen Unterschieden, mit der in Dänemark zu entrichtenden und vom Gerichtshof geprüften Steuer identisch sind. Folglich handelt es sich in den drei Fällen um einmalige Steuern, die beim Kauf eines Kraftfahrzeugs oder als Voraussetzung für dessen Inbetriebnahme auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates zu entrichten sind."

Vgl dazu die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm, SWI 2007, 88: "Nach Rz. 643 UStR 2000 zählt u. a. die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Im Licht des vorliegenden EuGH-Urteils stellt sich die Frage, ob diese Rechtsauffassung in Einklang mit den Bestimmungen der 6. MwSt-RL steht. Dabei ist zu beachten, dass – im Gegensatz zur dänischen Zulassungsabgabe – § 1 Z 1 und 2 NoVAG die Entstehung der NoVA an die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz bzw. an die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz und nicht an deren erste Zulassung im Inland knüpft."

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