Gebührenvermeidung - So leider nicht!

"Machen die beiden Vertragsparteien, die einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben, den gemeinsamen steuerlichen Vertreter über den erfolgten Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung und unterfertigt der Steuerberater einen Aktenvermerk, worin die wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages festgehalten wurden, dann handelt es sich bei diesem Aktenvermerk um ein Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs. 3 GebG. Da der Steuerberater nicht selbst als Bevollmächtigter einer Vertragspartei das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, bildet er beim Vertragsabschluss mit keiner der Vertragsparteien sozusagen eine Einheit. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt die Tatbestandsvoraussetzung "andere Personen" somit vor." (UFS 12.02.2008, RV/0849-I/07)

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Sofortige Berücksichtigung von Auslandsverlusten gemeinschaftsrechtlich nicht geboten

Vermögenszurechnung bei liechtensteinschen Stiftungen