Grundsätzliches zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2007, RV/0419-I/03 Grundsätzliches zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei der Unternehmensveräußerung ausgesagt, was zwar ohnedies nicht umstritten sein sollte, aber es Wert ist, dass nochmals darauf hingewiesen wird: "Die Realisierung des Veräußerungsgewinnes bei einer Unternehmensveräußerung erfolgt in der Regel zu jenem Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern erlangt, d.h. die Gewinnverwirklichung erfolgt an jenem Tag, ab dem der Betrieb auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Erwerbers geführt wird, bzw. an dem Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich auf den Erwerber übergehen."

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