Vermögenszuwachssteuer - Ist Deutschland ein Vorbild (siehe ORF)?

Nach der Einigung von SPÖ und ÖVP soll eine Vermögenszuwachssteuer zur Finanzierung des Gesundheitssystems (unter Umständen!?) eingeführt werden. Deutschland hat diesen Schritt bereits gesetzt, der mit 1.1.2009 wirksam werden soll. Im folgenden werden die Eckpunkte anhand der Darstellung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen aufgezeigt, die auch für die österreichischen Vermögenszuwachssteuer Vorbild sein könnten:
  1. Aktien und GmbH-Anteile: "Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung über 1% Teileinkünfteverfahren (40% steuerfrei). Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden." Folgende Erläuterungen werden gegeben: "Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt beim Kleinanleger auch die Dividendenpolitik der Körperschaft keine Rolle mehr. Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur fünf Jahre lang möglich. Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden."
  2. Immobilien: Nach altem und neuem Recht Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung nur bei Haltedauer unter 10 Jahren. In einer solchen kurzen Frist erlittene Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichbar. Insoweit wirkt sich die Verschiebung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Kapitalanlagen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 20 Abs. 2 EStG aus.
  3. Weitere Details sind auf der Website des BMdF zu lesen.
Soweit ersichtlich kommen die Erträge aus der erweiterten Besteuerung von capital gains in Deutschland dem allgemeinen Budget zu Gute. Inwiefern sich eine Vermögenszuwachsbesteuerung für die Finanzierung des laufenden Abgangs im Gesundheitsbereich eignet, erscheint fraglich, wenn in Zeiten von sinkenden Börsenkursen wohl auch die Einnahmen aus der Vermögenszuwachssteuer sinken werden und insbesondere wenn auch noch Verluste ausgeglichen oder vorgetragen werden können.

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