VwGH zur fremdfinanzierten verdeckten Gewinnausschüttung

Der VwGH hat sich bereits in seinem Erk vom 19.12.2006 (2004/15/0122) mit fremdfinfnazierten offenen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen befasst. Der Gerichtshof hat klargestellt hat, dass fremdfinanzierte offene Gewinnausschüttungen zu als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zinsen führen während fremdfinanzierte Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 EStG an den Gesellschafter als contrarius actus zur Einlagengewährung zu werten sind und nicht zu als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zinsen führen.

In einem weiteren Erk vom 17.12.2007 hat der VwGH (2006/13/0069) nunmehr auch noch zur Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen bei verdeckten Gewinnausschüttungen Stellung bezogen. Anders als bei offenen Gewinnausschüttungen sind Zinsen iZm fremdfinanzierten verdeckten Gewinnausschüttung keine Betriebsausgaben. Offen bleibt mE aber wie die notwendige Verknüpfung zwischen Fremdfinanzierungsaufwand und verdeckter Gewinnausschüttung hergestellt wird.

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