Werbungskosten nur bei Coachingstunden mit berufsspezifischen Inhalten

Der UFS steht Coaching offenbar sehr skeptisch gegenüber, wenn er in der Berufungsentscheidung vom 1.10.2007, RV/0483-K/06 schreibt: "Die äußerst knapp gehaltenen Angaben des Bw. zum Inhalt und den erlernten Kenntnissen erlauben keine wirkliche Überprüfung, die einen zum Schluss kommen ließen, dass die Aufwendungen jedenfalls nicht vom Abzugsverbot umfasst sind, sondern der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Bw. unzweifelhaft zu bejahen ist. Wenn es der Bw. unterlassen hat, die berufsspezifischen Inhalte der Coaching-Stunden und deren konkrete Umsetzung im Beruf anhand entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen darzutun, so war den begehrten Werbungskosten der Abzug zu versagen (vgl. VwGH vom 24. 6. 2004, 2001/15/0184)." Die der vom UFS angestellte Vergleich mit Aus- und Fortbildungskosten, welcher vom UFS angestellt wird, hinkt, weil Management Coaching ein Tool ist, welches die berufliche Zielerreichung in Einzelfällen unterstützt und daher über allgemeine Persönlichkeitsbildung weit hinausgeht.

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