Die Behörde kann eine vGA nicht irgendwem zurechnen, sondern nur dem Gesellschafter

Mit Bezug auf VwGH-Judikatur (19.9.2007, 2004/13/0108) hat der UFS 4.1.2008, RV/1035-L/06 entschieden, "dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen den Tatbestand nur im Hinblick auf den Gesellschafter erfüllten. Soweit sich Nichtgesellschafter bereicherten, lägen idR Betriebsausgaben der Gesellschaft vor, die durch den Rückforderungsanspruch neutralisiert würden.
Im Hinblick auf die bezeichneten Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Zurechnung verdeckter Ausschüttungen an einen wie immer gearteten "Machthaber" einer Körperschaft nicht möglich ist und damit auch zu keiner KESt-Belastung führen kann. Von den Höchstgerichten werden nur Anteilsinhaber als Empfänger verdeckter Ausschüttungen anerkannt. Damit entfällt die Vorschreibung einer Kapitalertragsteuer für Personen, denen die Gesellschaftereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann." Eine vGA des faktischen Machthabers, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, ist daher, anders als Rz 940 KStR es vorsieht, nicht möglich.

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