Ein Schwimmbad (Ausmaß: 8 x 4 Meter) stellt bei einem Kfz-Betrieb kein notwendiges Betriebsvermögen dar.

Aus dem Sachverhalt der UFS Entscheidung RV/0309-G/07 vom 03.03.2008, wonach das Schwimmbecken notwendiges Privatvermögen ist und daraus die in den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 normierten steuerlichen Konsequenzen gezogen werden: Am Betriebsgelände neben dem Elternhaus des Betriebsinhabers war im Außenbereich (Grünbereich) des Betriebsgeländes ein kleinenes Schwimmbecken (8 mal 4 Meter), "um damit Kunden anzusprechen und an das Unternehmen zu binden. Es sei nun unbestritten, dass das strittige Schwimmbad nachweislich von Kunden und auch Mitarbeitern genutzt würde. Die Betriebsprüfung sei auf diesbezügliche Argumente des Bw. nicht eingegangen und habe Aufzeichnungen als Nachweis für diese Nutzung sehen wollen. Dass der Bw. jedoch - so die weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters - "gewinnbringende Tätigkeiten lieber erledigt als Strichlisten über die Nutzung des Schwimmbeckens zu erstellen, ist nur zu verständlich". Der Grund, weshalb das Schwimmbecken auf der Homepage nicht erwähnt werde, sei der, dass nicht gewünscht sei, "dass Kunden aus der näheren Umgebung nur wegen des Schwimmbades kommen, einen kleinen Ersatzteil kaufen und den Rest des Tages dort verbringen". Diese Gefahr sei allerdings gering, da das Schwimmbecken und die Anlage nicht so beschaffen seien, dass man den ganzen Tag dort verbringen möchte. Dieses sei vielmehr "nur dafür gedacht, dass auswärtige Kunden, die es Gott sei Dank in großer Zahl gibt, ihre Wartezeit bei Schönwetter nicht im Gebäude verbringen müssen, sondern eine kleine Abkühlung nehmen können. In diesen Breitengraden ist die Nutzung eines solchen Beckens immerhin die Hälfte des Jahres möglich". Angesichts des Sachverhalts ist der Entscheidung des UFS wohl nichts hinzuzufügen.

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