Gibt es noch eine amtswegige Ermittlungspflicht?
Der UFS führt in seiner Entscheidung vom 10.03.2008, RV/4462-W/02 aus:
"Insgesamt ist hinsichtlich von einem Abgabepflichtigen beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Tz 90, S.351)." Stellt sich natürlich die Frage, warum gibt es bei der Bewertung keine amtswegige Ermittlungspflicht.
"Insgesamt ist hinsichtlich von einem Abgabepflichtigen beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Tz 90, S.351)." Stellt sich natürlich die Frage, warum gibt es bei der Bewertung keine amtswegige Ermittlungspflicht.
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