Realisierung von Kursgewinnen erst bei der Kredittilgung macht Sinn
Die Berufungsentscheidung des UFS vom 19.03.2008 RV/0723-G/06 macht Sinn:
"Eine Konvertierung stellt keinen Verbindlichkeitstausch dar. Eine Gewinnrealisierung entsteht auch bei der Gewinnermittlung nach § 4(1) EStG 1988 erst, wenn der Vermögenszugang ein endgültiger ist. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) oder teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich die Heimatwährung Relevanz bekommt (VwGH 15.1.2008; 2006/15/0116)." Somit kommt es nicht bereits bei Konvertierung zu Heimatwährung, sondern erst bei der Tilgung zur Gewinnrealisierung.
"Eine Konvertierung stellt keinen Verbindlichkeitstausch dar. Eine Gewinnrealisierung entsteht auch bei der Gewinnermittlung nach § 4(1) EStG 1988 erst, wenn der Vermögenszugang ein endgültiger ist. Davon ist auszugehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann. Dies wird in der Regel erst durch die (endgültige) oder teilweise Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt die letztendliche Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich die Heimatwährung Relevanz bekommt (VwGH 15.1.2008; 2006/15/0116)." Somit kommt es nicht bereits bei Konvertierung zu Heimatwährung, sondern erst bei der Tilgung zur Gewinnrealisierung.
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