Steuerfreie Montagetätigkeit auch bei Arbeitgebern der EU, EWR und CH

Richtig entschied der UFS am 14.04.2008 RV/0360-F/07: "Die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten steht in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation auch Arbeitnehmern zu, die bei einem Betrieb im übrigen Gemeinschaftsgebiet, im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz beschäftigt sind. Unter Auslandstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die außerhalb des österreichischen Bundesgebietes durchgeführt wird. Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten steht daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann zu, wenn diese Tätigkeiten im (Wohn)Sitzstaat des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen durchgeführt werden."

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