Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht
Der UFS hat in der Berufungsentscheidung 30.1.2008, RV/0367-G/07 entschieden, dass vorübergehende Abwesenheiten das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht unterbrechen. Wenn es die äußeren Umständen erkennen lassen, dass das Verweilen am Aufenthaltsort nicht nur ein vorübergehendes ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt.
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