Schachtelbeteiligungen: § 10 Abs 4 KStG-Methodenwechsel ok; § 10 Abs 2 KStG-Voraussetzungen gemeinschaftsrechtswidrig!

Mit dem EuGH Beschluss 23.4.2008 Rs C‑201/05 The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation hat der EuGH wiederum einige Grundsätze hinsichtlich der gemeinschaftsrechtskonformen Ausgestaltung der Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen herausgearbeit. Drei Aussagen erscheinen im Hinblick auf die österreichische Rechtslage des § 10 KStG zwar nicht neu aber relevant:
  1. Art 43 und 56 EG stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, "die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der die gebietsansässige Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen – wobei jedoch eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlte Steuer erteilt wird –, sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festzusetzenden Steuer"; der Methodenwechsel des § 10 Abs 4 KStG erscheint aus diesem Blickwinkel in Ordnung.
  2. "Art 56 EG ist zudem dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft erhält, von der Körperschaftsteuer befreien, während sie Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, an der sie weniger als 10 % der Stimmrechte hält, dieser Steuer unterwerfen, ohne dass der gebietsansässigen Gesellschaft eine Steuergutschrift für die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Sitzstaat entrichtete Steuer erteilt wird"; die für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften notwenige 10%ige Mindestbeteiligung ist nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  3. "Die Art. 56 EG bis 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die einen Steuervorteil hinsichtlich der Körperschaftsteuer für bestimmte Dividenden gewähren, die gebietsansässige Gesellschaften von gebietsansässigen Gesellschaften erhalten, einen solchen Vorteil aber für Dividenden von Gesellschaften ausschließen, die in einem Drittland niedergelassen sind, insbesondere wenn die Gewährung dieses Vorteils von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen"; die Versagung von Schachtelbegünstigungen bei im Drittland ansässigen Gesellschaften erscheint zulässig, wenn es keinen Informationsaustausch gibt.

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