Mit der Eränzung der RL zur Durchführung des KVG vom 14.3.2003 regiert das BMF auf das EuGH Urteil vom 12.01.2006, C-494/03, Senior Engineering Investments BV wie angekünigt, aber dennoch unerwartet reagiert. Zunächst die gute Nachricht. Alles bleibt beim alten, sodass (sofern es zu keiner Kapitalerhöhung kommt) sog. "klassische" Großmutterzuschüsse, weiterhin nicht der Gesellschaftsteuer unterliegen. Die Tragfähigkeit der wesentlichen Argumente, die hierfür von Seiten des BMF vorgebracht werden, kann allerdings angezweifelt werden. Der EuGH begründet die Gesellschaftsteuerpflicht von Großmutterzuschüssen nicht damit, dass mittelbar Beteiligte als Gesellschafter anzusehen sind. Korrekt, aber der EuGH stellt gerade darauf ab, dass Zahlungen durch mittelbar Beteiligte überwiegend im Interesse des Gesellschafters liegen, diesem zugerechnet werden. EuGH begründet im Urteil jedoch nicht näher, worin das überragende Interesse der Muttergesellschaft im Anlassfall bestand. Grundsä